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Maßnahmen gegen kopierte Bücher

Geschrieben von †  a3kHH , 28 September 2011 · 476 Aufrufe

Etappen der Geschichte der Kirchlichen Druckerlaubnis

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Papst Leo XIII.: 25. Januar 1897, Apostolische Konstitution „OFFICIORUM AC MUNERUM“ über das Verbot und die Zensur der Bücher.

Der Konstitution sind Allgemeine Anordnungen beigefügt.

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Vor allem die schriftlich geäußerten Verlautbarungen der Päpste bezeugen, mit welcher Sorge und Wachsamkeit die römischen Päpste darüber wachten, dass die Schriften der Häretiker nicht zum allgemeinen Schaden ungestraft verbreitet wurden. Die Beispiele hierfür sind sehr alt. Anastasius I. hat die gefährlichen Schriften des Origenes, Innozenz I. die des Pelagius, Leo der Große alle Werke der Manichäer durch ein Edikt streng verurteilt. Bekannt sind auch die "Dekretalen" über Zulassung oder Verbot von Büchern, die Gelasius in dieser Angelegenheit so zweckmäßig erlassen hat. In ähnlicher Weise wurden im Verlauf der Jahrhunderte die verderblichen Bücher der Monotheliten, Abälards, Marsilius' von Padua, Wicliffs und der Hussiten von einer Verurteilung durch den Apostolischen Stuhl getroffen.

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Im 15. Jahrhundert jedoch, nach der Erfindung der Kunst des Buchdrucks, kümmerte man sich nicht mehr nur um schlechte Schriften, die bereits erschienen waren, sondern begann, Vorsorge zu treffen, dass derartige auch in Zukunft nicht erscheinen konnten. Eine solche vorsorgliche Maßnahme wurde nicht leichtfertig ergriffen, sie war vielmehr zu jener Zeit unumgänglich notwendig, um die Moral und das öffentliche Wohl zu schützen. Denn diese in sich höchst wertvolle und großen Nutzen bringende Kunst, die ihrer Natur nach das christliche Gedankengut unter den Völkern verbreiten sollte, wurde von allzu vielen nur allzu schnell in ein wirksames Instrument des Verderbens umgewandelt. Das an sich schon große Übel der schlechten Schriften wurde durch die Geschwindigkeit ihrer Verbreitung noch vergrößert, und ihre Wirkung wurde noch beschleunigt. In höchst weisem Beschluss haben daher sowohl Alexander VI. wie Leo X., Unsere Vorgänger, gewisse den Zeiten und Sitten entsprechende Gesetze erlassen, wodurch die Buchverleger zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten wurden.

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Bald darauf erhob sich ein noch heftigerer Sturm; es galt, noch aufmerksamer und kraftvoller der Ansteckung durch die Häresien entgegenzuwirken. Deshalb haben derselbe Leo X. und später Clemens VII. unter strengen Strafen das Lesen und Aufbewahren der Bücher Luthers verboten. Da aber zum Unheil für dieses ganze Zeitalter die schmutzige Flut jener schädlichen Bücher über alle Maßen anschwoll und in allen Gegenden sich ausbreitete, schien ein weitergreifendes und schneller verfügbares Gegenmittel notwendig. Ein solches Mittel hat als erster Unser Vorgänger Paul IV. angewandt, nämlich eine Liste von Schriften und Büchern, vor deren Lesung die Gläubigen bewahrt werden sollten. Nicht lange danach versuchten auch die Väter der Konzils von Trient, die überbordende Freizügigkeit im Schreiben und Lesen durch neue Anordnungen einzudämmen. Auf ihre Anordnung hin haben eigens dazu ernannte Prälaten und Theologen nicht nur den von Paul IV. herausgegebenen Index erweitert und vervollständigt, sondern auch Regeln für die Veröffentlichung, die Lesung und den Gebrauch von Büchern aufgestellt, die Pius IV. später mit seiner Apostolischen Autorität bestätigt hat.

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Das öffentliche Wohl, das zu Anfang diese tridentinischen Regeln erforderlich machte, verlangte im Verlauf der Zeiten auch, dass manches an ihnen erneuert wurde. Deshalb haben die Römischen Päpste, namentlich Clemens VIII., Alexander VII. und Benedikt XIV., in Anbetracht der Zeitverhältnisse in kluger Weise verschiedene Verordnungen erlassen, die diese Regeln entwickeln und den Zeltumstanden anpassen sollten.

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Alles dies beweist deutlich, dass die Römischen Päpste vor allem darauf ständig besondere Sorgfalt verwandt haben, Irrtümer in den Meinungen und Verderb der Sitten, diese doppelte Ursache für Verfall und Untergang der Gemeinweisen, die durch schlechte Bücher hervorgerufen und verbreitet wird, von der menschlichen Gesellschaft fernzuhalten. Ihr Bemühen war auch nicht fruchtlos, solange in der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten das Ewige Gesetz der Befehls- und Strafgewalt vorangestellt war und solange die Lenker der Staaten mit der geistlichen Gewalt einmütig übereinstimmten.

Aus der katholischen Wikipedia



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