Geschrieben 21 Mai 2010 - 20:35
Ich bin kein Anwalt, und es ist ein ziemlich komplexes Thema ...
Grundsätzlich ist die Daten-Sammelwut von Google derzeit ja ein sehr kritisch hinterfragter Gegenstand des öffentlichen Interesses - vorläufiges Fazit: Nicht alles, was Google macht, gefällt den Leuten hierzulande wirklich. Der Ärger mit Google Street View ist da nur ein Aspekt.
Zum Urheberrecht kann ich (der Eile wegen) auch nur aus der Wikipedia zitieren:
Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind gemäß Â§ 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst. Die in § 2 UrhG erfolgende Aufzählung (Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme) ist nicht abschließend.
[...] Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt (wie etwa das Eigentum). Der Schutz des Werkes beginnt, sobald die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Ist der Urheber anonym oder veröffentlicht er unter einem Pseudonym, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung. Mit Ende der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei. [...] Bei verbundenen Werken (also Werke, an denen unterschiedliche Urheber für sich einzeln betrachtbare Beiträge geliefert haben (Bsp. Lied und Liedtext)) trifft § 9 UrhG die Regelung, dass unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dies führt bei Werken der Filmkunst häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten, denen durch das Fehlen klarer gesetzlicher Grundlagen noch Vorschub geleistet wird. Zumindest kann man diejenigen Beteiligten, die unmittelbaren Einfluss auf das Filmmaterial haben (wie den Regisseur, Cutter oder Drehbuchautor), als Urheber betrachten.[7]
Das US-Copyright unterscheidet sich davon doch ganz wesentlich:
Es ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten. Bereits der Ansatz ist ein anderer: Während das deutsche Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt. Es dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen zu schützen. Vor diesem Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleuropäische Recht in zahlreichen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen. [...] In den USA musste das Copyright bis vor einigen Jahren, im Gegensatz zum Urheberrecht in Deutschland, explizit angemeldet werden (US Copyright Act 1909, Chapter 1 Sec. 11) und erlosch 75 Jahre nach der Eintragung in das zentrale Copyright-Verzeichnis. Inzwischen gilt in den USA für neue Werke ein Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. 95 Jahre für Firmen (Copyright Term Extension Act). Eine Anmeldung des Copyrights bei der „Library of Congress“ ist für den Erwerb des Rechts nach aktueller Gesetzeslage nicht erforderlich, kann aber z. B. bei der Geltendmachung von Schadensersatz vorteilhaft sein.
Am 28. Oktober 1998 verabschiedete der US-Senat den heftig umstrittenen Digital Millennium Copyright Act, der die Rechte der Copyright-Inhaber stärken soll. Dieser stellt eine Reaktion auf die durch das Internet und andere digitale Technologien immer einfacher gewordene Reproduktion und Verbreitung von Werken dar.
Wer es besser weiß, möge mich korrigieren. In allen Fällen sehe ich trotzdem Schwierigkeiten für Links zu kompletten Filmen im Internet, sofern sie nicht ausdrücklich als Public Domain gekennzeichnet sind.