Du bist allerdings bedenken, dass Titelschutz keine absolute Rechtsgültigkeit hat. Es ist halt mehr so auf dem Niveau eines Indizienbeweises. Dazu gibt es mehrere Anbieter und ich könnte mir vorstellen, dass da auch mal einer dabei ist, der vielleicht nicht so seriös ist. Sagt mir zumindest das Gefühl, weil sonst gäbe es ja eine zuständige Stelle wie z.B. das Patentamt.
Dazu wie gesagt, muss der Titel das sogenannte Alleinstellungsmerkmal haben. Ob das bei einem Ein-Wort-Titel gewährleistet sein kann, weiß ich nicht. Weiß vermutlich kein Mensch auf der ganzen Welt. Mag sein, dass "Praterlogie" ungewöhnlich genug ist.
Ob eine Geschichte zu Amazon zu stellen, ausreicht, um sozusagen nach dem "Markenrecht" schützenswert zu sein, ist so eine Sache. Weiß vermutlich heutzutage auch noch keiner, da die Erfahrungswerte fehlen. Nur irgendwo auf die Schnelle einen banalen Titel zu veröffentlichen - eventuell auch bei einer drei Stunden vorher angekündigten Lesung (ist rechtlich aber eigentlich egal, wenn jeder hindarf und es öffentlich angekündigt wird, ist das Vortragen eines Textes juristisch gesehen eine Veröffentlichung) kann es ja auch nicht sein. Bei Domains gibt es schon Urteile, dass nicht unbedingt der Erste, der die angemeldet hat, Besitzer bleibt, wenn eben ein riesiges Unternehmen den Namen hat und sozusagen das "öffentliche Interesse" wohl will, dass man dieses vielgesuchte Unternehmen dort findet. Das ist nicht mein Rechtsverständnis, aber kam vor. Wobei umgekehrt das Sichern von möglicherweise interessanten Domains - und ruft man die Seite auf, gibt es nur ein Verkaufsangebot - auch wieder eine Unart ist.
Und um wieder zurückzukommen: Nein, das Internet ist nicht die einzige Möglichkeit, was zu veröffentlichen oder öffentlich zu machen, wie ich am Beispiel Lesungen veranschaulicht habe. Also Lesung + öffentliche Ankündigung der Lesung und Einladung an alle - beispielsweise im Terminkalender einer Regionalzeitung und anschließender Vortrag vor Publikum ist eine Veröffentlichung des vorgetragenen Textes. Fertig aus. Google ist kein Maßstab. (Man kann höchstens plädieren, dass man davon ausgehen konnte, dass es den Titel nicht schon gibt, also man das nicht wissentlich gemacht hat. Was das Strafmaß, so es zu einer Verurteilung kommt, nur reduziert, denn Unwissenheit schützt ja bekanntlich nicht vor Strafe.)
Und ich finde ich ja auf eine absurde Weise komisch, vor wenigen Jahren haben die Autoren noch diskutiert, ob denn eine Internetveröffentlichung überhaupt eine Veröffentlichung ist. Heute geht es nur noch um Google. So ändern sich die Zeiten ...
Zu der Behauptung, eine Idee schon vorher gehabt zu haben: Das ist völlig egal. Menschen kommen ununterbrochen parallel zueinander auf gleiche oder zumindest ähnliche Ideen. Die Evolutionstheorie war auch nur ne Frage der Zeit, bis sie aufkommt und Charles Darwin hätte fast die rechtzeitige Veröffentlichung verpennt. Erst als ihn seine Freunde darauf aufmerksam gemacht haben, dass da noch ein anderer ist, der so was Ähnliches in aller Kürze öffentlich gemacht hat, ist der Mann, der lieber in seinem schönen Garten das Leben genossen hat oder mit einem seiner zahlreichen Kinder Wespen beobachten gegangen ist, (es hat schon seine Vorteile, eine reiche Cousine zu heiraten) in die Gänge gekommen. Ein paar pingelige Wissenschaftler nennen trotzdem bis heute den anderen Wissenschaftler auch als Begründer der Evolutionstheorie. (War halt schneller im Veröffentlichen, hatte aber kaum Material.)
Ideen kann man an und für sich nicht schützen. Es gibt ein paar Ausnahmefälle, beispielsweise kann man glaube ich Patente voranmelden, wenn ein Gerät noch nicht ganz ausgereift, aber vielversprechend ist und fast vor der Vollendung steht, aber die Idee alleine nicht. Und wenn man nicht in die Gänge kommt, den bestraft halt auch mitunter das Leben. Oder er muss miterleben, dass seine Idee nicht einzigartig genug ist und es völlig egal ist, wer das zuerst angeleiert hat.
Trotzdem: Ich sehe das jetzt nicht als große Sache. Es gibt andauernd gleiche Buchtitel. So ziemlich jeder halbwegs gefällige Titel hat schon mal Verwendung gefunden (alle Wörter, die im Duden stehen, fast alle Vornamen und die typischen Kombinationen, die nicht in einem sperrigen Wörterwust enden). Damit fällt das Kriterium der nötigen Originalität, um etwas zu schützen, schon mal weg. Dazu gibt es noch das Kriterium, dass Verwechslungsgefahr bestehen muss. Ein Thriller und ein Liebesroman haben nach allgemeinem Verständnis so viel Verwechslungsgefahr wie "Restaurant Soundso" und "Eisenwarenhandlung Soundso". (Während es Einschränkungen gibt, im selben Ort zwei gleichnamige Eisenwarenhandlungen zu eröffnen.) Zusätzlich würde auch noch der materielle Schaden zählen, der durch die Verwechslung möglicherweise entstanden ist. Oder auch nicht: Nehmen wir mal an, ich hätte als Selbstverlegerin ein Buch rausgebracht. Ich war zuerst. Dann kommt ein großer Verlag, bringt ein Buch mit gleichem Titel raus, das auch noch verfilmt wird. Mein Stolz mag verletzt sein, aber finanziell gesehen wäre eine Verwechslung wohl nicht zu meinem Schaden. Ganz im Gegenteil.
Es gab da ja auch in der Forendiskussion, auf die verlinkt wurde, so eine ähnlichen Fall (großer Verlag hat ein titelgleiches Buch rausgebracht, das die Autorin schon bei BoD hatte), und sie meinte dann, er sollte eine Werbeanzeige in einem Magazin schalten, die beide Bücher bewirbt, als Ausgleich. (Ja, die Geschichte kenne ich auch, das steht in einem gewissen Autorenratgeber, wo zwei Verlage das gemacht haben mit Bildbeispiel. Ihr hat es angeblich der Anwalt geraten. (Wie viel nimmt ein Anwalt üblicherweise die Stunde? So dreistellig, oder? So viel muss ein BoD-Autor erst mal verdienen!- Aber gut, vielleicht war sie bei so ner kostenlosen Rechtsberatung der Stadt oder so. Hoffe ich zumindest, sonst hat sie viel Geld für nichts verbraten.) Ich frage mich, von welchem Streitwert sie ausgeht, falls sie gewinnt. Also sogar falls alle ihre potentiellen Kunden eigentlich ihr Buch kaufen wollten und nicht das des Konkurrenten (wie wahrscheinlich ist das denn???), so eine Anzeige in einem Magazin kostet. Konkret bei dem, bei dem ich arbeite, kann man schon mit 5000 Euro für ne Seite rechnen. (Und ich glaube nicht, dass ihr ein Fanzine vorschwebt). Und das ist vermutlich für ne Seite in einem Magazin, das eine nennenswerte Verbreitung in den Kiosken hat und farbig mit vielen Bildern auf Hochglanzpapier druckt, normal bis günstig.
Also bitte, dass ein Verlag wegen Titelschutzverletzung zu 5000 Euro oder mehr verurteilt wird, ist doch das absolute Worst-Case-Szenario und nicht der Versuch, sich "gütlich" zu einigen. Kein Wunder, dass man nicht drauf eingegangen ist.
Bearbeitet von Nina, 02 August 2014 - 19:11.