In diesem Thread wird bitte AUSSCHLIESSLICH der Satzungsentwurf für die zu gründende SF-Stiftung diskutiert.
Zu jeglichen Fragen, die sich auf Sinn & Zweck, Sinn & Unsinn einer solchen Gründung beziehen und inwieweit der SFCD daran beteiligt sein soll, äußert sich der interessierte Leser und Diskussionswillige bitte unter
http://www.scifinet....?showtopic=7310.
Danke.
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Hallo,
wie auf der SFCD-MV beschlossen und angeboten, eröffne ich hiermit die Diskussion um die Gründung einer Stiftung zur Förderung der Science Fiction und Phantastik in Deutschland durch die Bereitstellung eines Satzungsentwurfs, welcher auch der Finaznamtsphobie eines bestimmten Noch-Vorstandsmitgliedes Rechnungb trägt.
Ich werden im weiteren diese Satzung verfeinern bzw. anpassen und hoffe dabei auf konstruktive Vorschläge.
Als nächstes wird es dann einen Stiftungsvertragsentwurf und einen Entwurf für Zustiftungen geben.
Mfg
Torsten M. Frantz
Satzung der Bürgerstiftung
„Freunde der Science Fiction und Phantastik Deutschland“
Präambel : Die Bürgerstiftung „Freunde der Science Fiction in Deutschland“ ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger die sich insbesondere der Förderung der Literatur mit Schwerpunkt Science Fiction und Fantasie verbunden fühlen. Im Rahmen ihres Satzungszweckes will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, welche zum Erhalt und Ausbau von kulturellen Veranstaltungen und Einrichtungen im oben genannten Bereich beitragen.
Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung der Aufgaben mitzuwirken. In dieser Form will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger stärken und damit beitragen, dass sich der Bereich „Science Fiction und Fantasie“ in Deutschland positiv entwickelt.
§1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Freunde der Science Fiction Deutschland“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Essen, Nordrheinwestfalen.
§2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
§3 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
- von Wissenschaft und Forschung
- von Bildung und Erziehung
- von Kunst und Kultur
im Bereich Science Fiction und Fantasie in Deutschland zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger.
(2) Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch
- Förderung des Nachwuchses in der Literatur
- Pflege und Erhalt von Sammlungen (Literatur, Malerei, etc.)
(3) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
- durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen
- teilweise auch durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.
(4) Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein.
§4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und Zustiftungen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
§5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.
(2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§6 Zuwendungen
(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 50000 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von Ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).
(4) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahem Verwendung bestimmt sind.
§7 Organe der Stiftung
(1) Die Stiftung hat folgende Organe
- den Stiftungsvorstand
- das Stiftungskuratorium
- die Stifterversammlung
(2) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des §11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.
§8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3 , höchstens 5 Personen.
(2) Geborenes Mitglied ist das jeweilige vorsitzende Mitglied des Vorstandes des Science Fiction Club Deutschland e.V..
(3) Die weiteren Vorstandmitglieder werden auf die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.
(4) Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigen Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden.
(5) Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
(6) Vorsitzendes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist der jeweilige Vorsitzende des Science Fiction Club Deutschland e.V.. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(7) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
(5) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
§10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem anderen Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Außer in den weiteren in der Satzung genannten Fällen beschließt der Stiftungsvorstand insbesondere über folgende Angelegenheiten
- Richtlinien zur Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
- Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechende diesen Richtlinien,
- Richtlinien zur Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Kuratoriums,
- Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien.
- Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß Â§11,
- Bestellung und Bevollmächtigung, sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß Â§11,
- Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Â§11,
- Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
- Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts für die Stifterversammlung,
- Vorschläge an die Stifterversammlung für die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums,
- Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß Â§20 der Satzung,
- Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß Â§21 der Satzung.
§11 Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zur seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
(2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
(3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben an die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung notwendigen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigen grund erfolgen.
§12 Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens 10 Personen.
(2) Geborene Mitglieder sind die Stifter bzw. ein bevollmächtigter Vertreter der Stifter insoweit es sich bei dem Stiftungsgründer um eine juristische Person handelt.
(3) Geborene Mitglieder sind außerdem alle Zustifter mit einer Zustiftung von mindestens 50000 € bzw. bzw. ein bevollmächtigter Vertreter des Zustifters insoweit es sich bei dem Zustifter um eine juristische Person handelt.
(4) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch die Stifterversammlung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.
(5) Das Stiftungskuratorium muss durch die Bestellung weiterer Kuratoriumsmitglieder aus einer Anzahl von Personen bestehen ,welche sicherstellen, dass die geborenen Kuratoriumsmitglieder nicht über die absolute Mehrheit im Kuratorium verfügen.
(6) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigen Grund durch die Stifterversammlung abberufen werden.
(7) Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, bestellt die Stifterversammlung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Kuratoriumsmitglied.
(8) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(9) Wird ein Mitglied des Stiftungskuratoriums zum Mitglied des Stiftungsvorstandes bestellt, ruht seine Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
(10) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§13 Sitzung und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums
(1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch das vorsitzende Mitglied bei Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums
Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig :
(1) Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
(2) Bestellung und Abberufung von Vorstandmitgliedern gemäß Â§8 der Satzung,
(3) Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
(4) Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
(5) Entlastung des Stiftungsvorstandes,
(6) Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß Â§11 der Satzung,
(7) Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß Â§10 der Satzung.
(8) Stellungnahme zu einer vom Stiftungsvorstand beabsichtigten Änderung der Satzung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung gemäß Â§21 der Satzung.
§15 Stifterversammlung
(1) Direktes Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens 500 € zugewendet hat.
(2) Indirektes Mitglied werden alle ordentlichen Mitglieder von Vereinen, welche der Stiftung jährlich mindestens 10% ihrer Mitgliedbeiträge zuwenden.
(3) Wird ein Mitglied der Stiftungsversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
(4) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erlischt 10 Jahre nach der letzten Zuwendung des Mitglieds von mindestens 500 € an die Stiftung.
§16 Sitzungen und Beschlüsse der Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung tagt einmal im Jahr.
(2) Die Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Einladung der indirekten Mitglieder erfolgt durch die fristgemäße Einladung des jeweiligen Vereinsvorsitzenden.
(3) Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Stifterversammlung bestellt auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes ein leitendes und schriftführendes Mitglied.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des leitenden Mitglieds.
(6) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, welche von dem schriftführenden Mitglied und dem leitenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§17 Aufgabe der Stifterversammlung
Die Stifterversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums gemäß Â§12 der Satzung,
- Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes und dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
- Anregungen an den Vorstand insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.
§18 Ehrenamt und Höchstalter
(1) Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung erhalten eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages.
(2) Alle anderen Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keinen Auslagenersatz.
(3) Die Amtszeit vom Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und bestellten Mitgliedern des Stiftungskuratoriums endet spätesten mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.
§19 Rechnungsjahr und Jahresabschluss
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12.20xx.
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
§20 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können vom Stiftungsvorstand nach Anhörung des Stiftungskuratoriums mir einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss Bedarf der Anerkennung der Aufsichtsbehörde.
§21 Vereinigung und Auflösung
(1) §20 gilt auch für Beschlüsse über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und über ihre Auflösung.
(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des §3 der Satzung zu verwenden hat.
§22 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§23 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Bearbeitet von Beckinsale, 27 August 2008 - 09:28.