Anzahl Freiexemplare?
#1
Geschrieben 05 Dezember 2008 - 18:51
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#2
Geschrieben 05 Dezember 2008 - 19:13
"Alles, was es wert ist, getan zu werden, ist es auch wert, für Geld getan zu werden."
(13. Erwerbsregel)
"Anyone who doesn't fight for his own self-interest has volunteered to fight for someone else's."
(The Cynic's book of wisdom)
Mein Blog
#3
Geschrieben 05 Dezember 2008 - 19:29
20? Das ist ne Menge! In meinem Fall wären es 3 Freiexemplare pro Band. Ist nicht sehr viel, andererseits ist es ein kleiner Verlag. hmm... Ich hab mal gehört, dass 5 gesetzlich vorgegeben sind, aber zwischen Theorie und Praxis klaffen ja bekanntlich Abgründe... Deshalb überleg ich, ob ich mehr verlangen soll. Andererseits will ich es mir mit denen nicht gleich am Anfang verscherzen!Da habe ich schon alles erlebt - von einem bis 20. Ich kann da keine wirkliche Regel erkennen. Es hängt letztlich von der Kalkulation des Verlages ab, was er denkt, sich leisten zu können.
Bearbeitet von Pharo, 05 Dezember 2008 - 19:37.
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#4
Geschrieben 05 Dezember 2008 - 19:36
#5
Geschrieben 05 Dezember 2008 - 19:49
Da steht was von "Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sind honorarfrei." Also gehe ich davon aus, dass ich nichts dafür zahlen muss. Hab auch bereits einen Autor kontaktiert, der dort unter Vertrag ist, und der meinte, die hätten brav Reziexemplare an diverse Redaktionen geschickt. Das scheint also ok zu sein. Ein richtig ätzendes Thema ist im übrigen die Rechtseinräumungen, aber damit möchte ich hier im Forum niemanden quälen!Ich denke, das hängt von vielen Faktoren ab. Zum einen davon, wie der Autor verhandelt, zum anderen davon, wie der Verlag dies mit Reziexemplaren handhabt. Wenn der Verlag sagt, die Reziexemplare, die der Autor verschickt haben will, muss er selber zahlen, dann müssen es halt entsprechend mehr Exemplare sein.
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#6
Geschrieben 05 Dezember 2008 - 20:01
Honorarfrei heißt: Du erhälst für diese Exemplare keine Tantieme. Das hat nix damit zu tun, was DU zahlen sollst, sondern damit, was der Verlag DIR zahlt. In Deiner Tantiemenabrechnung tauchen diese Exemplare dann entweder gar nicht auf oder werden separat aufgeführt.Da steht was von "Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sind honorarfrei." Also gehe ich davon aus, dass ich nichts dafür zahlen muss. Hab auch bereits einen Autor kontaktiert, der dort unter Vertrag ist, und der meinte, die hätten brav Reziexemplare an diverse Redaktionen geschickt. Das scheint also ok zu sein. Ein richtig ätzendes Thema ist im übrigen die Rechtseinräumungen, aber damit möchte ich hier im Forum niemanden quälen!
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#7
Geschrieben 05 Dezember 2008 - 20:31
Schon klar! Ich weiß, was honorarfrei bedeutet, aber da sonst im Vertrag keine weitere Formulierung zum Thema Reziexemplar auftaucht, habe ich aus diesem Satz geschlossen, dass ich nicht dafür zahlen muss. Ich wäre ja doppelt gestraft: Ich würde für etwas zahlen und bekäme nicht mal Honorar! Aber auch diese Überlegung war Käse meinerseits, denn für die Exemplare mit Autorenrabatt erhält man auch keine Tantieme, da man sie ja nicht verkaufen darf. Wie auch immer... warum können Verträge nicht klarer formuliert sein? grrr... Die Juristen freut's!Honorarfrei heißt: Du erhälst für diese Exemplare keine Tantieme. Das hat nix damit zu tun, was DU zahlen sollst, sondern damit, was der Verlag DIR zahlt. In Deiner Tantiemenabrechnung tauchen diese Exemplare dann entweder gar nicht auf oder werden separat aufgeführt.
Bearbeitet von Pharo, 05 Dezember 2008 - 20:34.
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#8
Geschrieben 05 Dezember 2008 - 22:32
Bei Romanen sind es normalerweise 10 Stück (Kleinverlage auch 5), bei Anthologie-Beitrag 1-2. Autorenrabatt mit 40% ist sehr gut, der liegt normalerweise so bei 30-35%.Hallo, wer kann mir sagen, wie viele Freiexemplare man als Autor von seinem Verlag üblicherweise bekommt? Was ist vertretbar? Der Autorenrabatt für den persönlichen Gebrauch läge bei 40%. Habe damit überhaupt keine Erfahrung. Danke euch. Miriam
#9
Geschrieben 05 Dezember 2008 - 22:34
Das honorarfrei bedeutet, dass du hierfür keine Royalties kriegst. Eine gesetzliche Vorschrift für Belege gibt es nicht. Und was die Rechtseinräumungen betrifft, so sind sie notwendig, damit der Verlag auch vernünftig arbeiten kann. Das ist überall gleich. Upps, Teil 1 ist ja schon beantwortet, sorry. Diese Verträge sind aber eigentlich alle recht klar formuliert und es gibt kaum Unterschiede bei den Verlagen. Ich habe hier einige Dutzend verschiedener Verlage rumliegen, die sich nur in Formulierungen voneinander unterscheiden. Was Reziexemplare betrifft, so melden sich die Rezensenten normalerweise direkt beim Verlag und schicken auch den Beleg dorthin. Bzw. Link. Wer keinen Beleg liefert, fällt aus dem Verteiler, man hat ja keine Bücher zum Verschenken, sondern will verkaufen. Meldet sich ein Rezensent bei mir als Autorin, leite ich seine Adresse an den Verlag weiter.Da steht was von "Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sind honorarfrei." Also gehe ich davon aus, dass ich nichts dafür zahlen muss. Hab auch bereits einen Autor kontaktiert, der dort unter Vertrag ist, und der meinte, die hätten brav Reziexemplare an diverse Redaktionen geschickt. Das scheint also ok zu sein. Ein richtig ätzendes Thema ist im übrigen die Rechtseinräumungen, aber damit möchte ich hier im Forum niemanden quälen!
Bearbeitet von Uschi Zietsch, 05 Dezember 2008 - 22:40.
#10
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 12:06
#11
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 12:11
Das ist doch völlig ok. 2 Expl. bekommt man sowieso nur in Ausnahmefällen von einem Großverlag, und 30% Rabatt ist auch ganz normal.Auch bei uns gibt es lediglich 1 Belegexemplar und 30% Autorenrabatt. Mehr wäre finanziell auch gar nicht drin. In Anbetracht der Tatsache, dass wir, ähnlich einer Anthologie, sowieso Beiträge von mehreren Autoren haben, halten wir das auch für ausreichend.
Naja, das ist doch was!wir sind immer froh, am Ende des Veröffentlichungszeitraumes eine schwarze Null schreiben zu können.
#12
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 12:22
Hallo, vielen Dank! Es ist beruhigend zu wissen, dass die Konditionen fair zu sein scheinen. Außerdem ist es gut zu wissen, wie das erfahrenere Autoren handhaben. Was die Formulierungen betreffen, so mögen sie dir klar erscheinen, weil sie dir vertraut sind, aber für mich sind sie - noch - etwas verwirrend. Ich habe mir auch brav einen Mustervertrag von verdi ausgedruckt und vergleiche Punkt für Punkt. Diese Rechtseinräumungen bis in alle Ewigkeit verursachen mir etwas Bauchschmerzen, weil es ja heißen würde, dass ich nie wieder Herrin meiner Texte sein werde und damit nichts machen kann, ohne die Zustimmung des Verlags. Egal um welche Medien es geht. Aber anscheinend ist das in der Branche so üblich, auch das habe ich bereits erkannt.Das honorarfrei bedeutet, dass du hierfür keine Royalties kriegst. Eine gesetzliche Vorschrift für Belege gibt es nicht. Und was die Rechtseinräumungen betrifft, so sind sie notwendig, damit der Verlag auch vernünftig arbeiten kann. Das ist überall gleich. Upps, Teil 1 ist ja schon beantwortet, sorry. Diese Verträge sind aber eigentlich alle recht klar formuliert und es gibt kaum Unterschiede bei den Verlagen. Ich habe hier einige Dutzend verschiedener Verlage rumliegen, die sich nur in Formulierungen voneinander unterscheiden. Was Reziexemplare betrifft, so melden sich die Rezensenten normalerweise direkt beim Verlag und schicken auch den Beleg dorthin. Bzw. Link. Wer keinen Beleg liefert, fällt aus dem Verteiler, man hat ja keine Bücher zum Verschenken, sondern will verkaufen. Meldet sich ein Rezensent bei mir als Autorin, leite ich seine Adresse an den Verlag weiter.
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#13
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 12:23
Auch von mir Glückwunsch! Es ist ein hartes Geschäft!Das Literaturgeschäft krebst halt vor sich hin und wir sind immer froh, am Ende des Veröffentlichungszeitraumes eine schwarze Null schreiben zu können. Gruß Jürgen
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#14 Gast_Guido Latz_*
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 12:41
Darüber haben "wir" noch nicht gesprochen; ich würde nicht sagen, dass das üblich ist. Wenn es Dir Bauchschmerzen bereitet, sag es dem Verlag und schlage etwas anderes vor.Diese Rechtseinräumungen bis in alle Ewigkeit verursachen mir etwas Bauchschmerzen, weil es ja heißen würde, dass ich nie wieder Herrin meiner Texte sein werde und damit nichts machen kann, ohne die Zustimmung des Verlags. Egal um welche Medien es geht. Aber anscheinend ist das in der Branche so üblich, auch das habe ich bereits erkannt.
#15
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 13:27
Ist das ein verhandlungsfähiger Punkt? Gut zu wissen! Dann werde ich mir auf jeden Fall dazu etwas überlegen.Darüber haben "wir" noch nicht gesprochen; ich würde nicht sagen, dass das üblich ist. Wenn es Dir Bauchschmerzen bereitet, sag es dem Verlag und schlage etwas anderes vor.
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#16 Gast_Guido Latz_*
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 13:29
#17
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 13:36
Ok!Im Normalfall kann man immer über alles bei kleineren Verlagen verhandeln, ich sehe ein Vertragsangebot als ein Vertragsangebot an... Meine Meinung.
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#18 Gast_Frank W. Haubold_*
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 14:20
Also ich würde keinesfalls etwas anderes vereinbaren als das einmalige Abdruckrecht, es sei denn, der Verlag zahlt tatsächlich einen ordentlichen Betrag (was verständlicherweise eher selten ist). Ich habe es einmal anders gemacht, und das hat sich als Fehler erwiesen. Gruß FrankIst das ein verhandlungsfähiger Punkt? Gut zu wissen! Dann werde ich mir auf jeden Fall dazu etwas überlegen.
#19
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 14:26
Was heißt das genau? Fallen dann solche Dinge wie Rechtseinräumung bzgl. Nachdruck, Übersetzung, Vervielfältigung, Verfilmung usw. dann weg oder hat das gar nichts miteinander zu tun? Gruß zurück!Also ich würde keinesfalls etwas anderes vereinbaren als das einmalige Abdruckrecht, es sei denn, der Verlag zahlt tatsächlich einen ordentlichen Betrag (was verständlicherweise eher selten ist). Ich habe es einmal anders gemacht, und das hat sich als Fehler erwiesen. Gruß Frank
Bearbeitet von Pharo, 06 Dezember 2008 - 14:40.
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#20
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 14:55
Ähm, nein, so ist es nicht ganz. Da müsste an und für sich eine Klausel drinstehen, dass bei Makulierung des Buches innerhalb einer bestimmten Frist die Rechte an dich zurückfallen. Es ist richtig, bei der Rechteübertragung steht "für die Dauer des Urheberrechtes", das sind 70 Jahre ... aber das gilt nur, solange dein Buch im Handel ist. Sobald dein Buch nicht mehr lieferbar, sprich vergriffen ist, fallen die Rechte wieder an dich zurück. Üblich ist eine Frist von zwei Jahren, es gibt auch eine gesetzliche, die weiß ich jetzt nicht auswendig, das sind aber sicher höchstens 4 Jahre. Sollte das also nicht im Vertrag drinstehen, fallen die Rechte bei Vergriffensein nach einer gesetzlichen Frist automatisch wieder an dich zurück. Danach kannst du wieder frei verfügen und das Buch woanders rausbringen. Was die Nebenrechte betrifft, so hast du zwar die Erlaubnis gegeben, dass der Verlag Nebenrechte ausüben darf, aber normalerweise übt der Verlag diese Rechte nicht ohne deine Zustimmung oder zumindest Rücksprache aus. Also beispielsweise Filmrechte für 1000 Euro verkaufen oder so ist nicht drin, du wirst vorher informiert. Gerade bei Filmrechten vertritt der Verlag dich wie ein Agent, sorgt dafür, dass möglichst viel Geld rausschaut - schon in eigenem Interesse -, und immer in Rücksprache mit dir. Es liest sich alles schlimmer, als es ist; leider ist es so, dass die Verlage sich mittlerweile gut absichern müssen, gerade mit den Internet-Sachen, um für dich das Urheberrecht zu wahren und auch selbst Werbung machen zu dürfen. Macht jemand beispielsweise eine PDF von deinem Roman und stellt ihn ins Netz zum Download, wird der Verlag für dich tätig und haut dem Kerl auf die Pfoten. Im Gegenzug darf er eine Leseprobe von dir online stellen, die nicht honoriert wird.Diese Rechtseinräumungen bis in alle Ewigkeit verursachen mir etwas Bauchschmerzen, weil es ja heißen würde, dass ich nie wieder Herrin meiner Texte sein werde und damit nichts machen kann, ohne die Zustimmung des Verlags. Egal um welche Medien es geht. Aber anscheinend ist das in der Branche so üblich, auch das habe ich bereits erkannt.
#21
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 15:03
Naja, wenn der Verlag sich darauf einlässt, spricht nichts dagegen. Wir handhaben das nicht so, und alle Verlage, mit denen ich arbeite, auch nicht. Da ist das überhaupt keine Verhandlungsbasis. Ich betrachte den Verlag ehrlich gesagt nicht als meinen Feind, trotz aller juristischer Ausuferung. Sicher gibt's immer mal schwarze Schafe, aber mir ist in den 23 Jahren seit meinem ersten Buchvertrag nie was Negatives passiert, ich bin nie reingefallen. (Also gut, einmal ist der Verlag pleite gegangen, aber der nette Geschäftsführer hat ganz schnell noch mein Honorar vom Konto geholt und über Postbank bar bei mir eingezahlt. Das Buch ist natürlich nie erschienen, aber ich habe nicht umsonst gearbeitet.)Also ich würde keinesfalls etwas anderes vereinbaren als das einmalige Abdruckrecht, es sei denn, der Verlag zahlt tatsächlich einen ordentlichen Betrag (was verständlicherweise eher selten ist). Ich habe es einmal anders gemacht, und das hat sich als Fehler erwiesen. Gruß Frank
#22
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 15:08
Ja, sämtliche Lizenzen (Übersetzungen, höher- oder geringerwertige Buchausgabe, Clubausgabe, Film, Ton usw) fällt dann bis auf eine oben genannte Ausnahme alles weg. Bei "einmaligem Abdruckrecht" gibt es dann aber auch keine zweite Auflage, wenn die erste vergriffen ist. Vervielfältigung fällt natürlich nicht weg, denn das ist ja die gedruckte AuflageWas heißt das genau? Fallen dann solche Dinge wie Rechtseinräumung bzgl. Nachdruck, Übersetzung, Vervielfältigung, Verfilmung usw. dann weg oder hat das gar nichts miteinander zu tun? Gruß zurück!
Bearbeitet von Uschi Zietsch, 06 Dezember 2008 - 15:08.
#23 Gast_Frank W. Haubold_*
Geschrieben 06 Dezember 2008 - 17:26
Ich muß (nach dem ich mir die alten Verträge angesehen habe) präzisieren: Das einmalige Abdruckrecht ist der Idealfall, möglich ist aber auch das einfache (nicht ausschließliche!) Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung über einen definierten Zeitraum. Ich gehe auch davon aus, daß der Verlag ein Partner und kein Gegner ist. Aber die Gewährung des ausschließlichen Verbreitungsrechtes hat zum Beispiel den Nachteil, daß innerhalb des Geltungszeitraums keine Best-of oder sonstige Collection mit dem entsprechenden Text veröffentlicht werden darf, ohne die Verlagsrechte zu verletzen. Auch für den heutzutage eher unwahrscheinlichen Fall des Interesses eines Großverlags sind dem Autor dann (eigentlich) die Hände gebunden. Das sollte man bei aller Freude über ein Vertragsangebot im Auge behalten. Gruß FrankNaja, wenn der Verlag sich darauf einlässt, spricht nichts dagegen. Wir handhaben das nicht so, und alle Verlage, mit denen ich arbeite, auch nicht. Da ist das überhaupt keine Verhandlungsbasis. Ich betrachte den Verlag ehrlich gesagt nicht als meinen Feind, trotz aller juristischer Ausuferung. Sicher gibt's immer mal schwarze Schafe, aber mir ist in den 23 Jahren seit meinem ersten Buchvertrag nie was Negatives passiert, ich bin nie reingefallen. (Also gut, einmal ist der Verlag pleite gegangen, aber der nette Geschäftsführer hat ganz schnell noch mein Honorar vom Konto geholt und über Postbank bar bei mir eingezahlt. Das Buch ist natürlich nie erschienen, aber ich habe nicht umsonst gearbeitet.)
#24
Geschrieben 07 Dezember 2008 - 10:02
Also, da würde ich einen Unterschied zwischen einer Storysammlung und Roman ziehen. Bei einer Storysammlung (genau wie bei einer gemischten Anthologie) stimme ich dir zu - da machen wir es so, dass der Autor die Einzelrechte an seinen Stories behält, dass der Autor diese Stories aber innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht anderweitig verwendet - klar, sonst gibts logischerweise Absatzprobleme. Natürlich darf er auch nicht nochmal dieselbe Collection anderswo herausbringen. Aber normalerweise ist es doch eh üblich, dass man die Einzelrechte an einer Story als Autor behält? Beim Roman machen wir das aber nicht. Sollte ein Großverlag Interesse zeigen, z.B. eine Taschenbuchausgabe zu machen, wenn das Original ein Hardcover ist, fällt das ja dann unter die Lizenznahme. Und da muss ganz offen gestanden auch mein Verlag mit davon profitieren, denn so eine Buchausgabe kostet sehr viel Geld und Aufwand, und das sollte schon wieder reinkommen ... Vor allem hat man ja mit der "großen, preisgünstigeren Konkurrenz" so gut wie keine Absatzchance mehr, das braucht ja irgendwie einen Ausgleich. Und wenn das Buch vergriffen ist, fallen die Rechte sowieso wieder an den Autor zurück (s.o.)Ich muß (nach dem ich mir die alten Verträge angesehen habe) präzisieren: Das einmalige Abdruckrecht ist der Idealfall, möglich ist aber auch das einfache (nicht ausschließliche!) Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung über einen definierten Zeitraum. Ich gehe auch davon aus, daß der Verlag ein Partner und kein Gegner ist. Aber die Gewährung des ausschließlichen Verbreitungsrechtes hat zum Beispiel den Nachteil, daß innerhalb des Geltungszeitraums keine Best-of oder sonstige Collection mit dem entsprechenden Text veröffentlicht werden darf, ohne die Verlagsrechte zu verletzen. Auch für den heutzutage eher unwahrscheinlichen Fall des Interesses eines Großverlags sind dem Autor dann (eigentlich) die Hände gebunden. Das sollte man bei aller Freude über ein Vertragsangebot im Auge behalten. Gruß Frank
#25
Geschrieben 07 Dezember 2008 - 11:12
@Uschi
Was mir aufgefallen ist: In meinem Vertrag steht nichts von "für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts", sondern "für alle bekannten Nutzungsarten die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten und ausschließlichen Rechte zur Verwertung des Werkes ein"... Danach folgte eine seitenlange Aufzählung, wofür genau. Dass nach der Makulierung die Rechte nach einer bestimmten Frist an mich zurück fallen, steht nicht drin. Allerdings dafür: "Übt der Verlag einzelne Rechte nicht aus, so ist der Autor berechtigt, auch einzelne Rechte nach den Regeln gemäß Â§41 UrhG nach Ablauf von fünf Jahren zurückzurufen."
Gruß,
Miriam
PS: Ach so, und der Verlag macht keinen Unterschied zwischen Haupt- und Nebenrechte. Es findet keine ersichtliche Trennung statt. Zumindest habe ich sie bisher nicht gefunden.
Bearbeitet von Pharo, 07 Dezember 2008 - 11:20.
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#26
Geschrieben 07 Dezember 2008 - 13:57
Aha, das kenne ich gar nicht. Also wenn sie z.B. innerhalb 5 Jahren keine Hörbuchlizenz verkaufen, kannst du das Recht zurückrufen und selbst ausüben, ohne dass der Verlag dann daran beteiligt ist. Das bedeutet meiner Ansicht nach aber auch - so lege ich das jetzt aus - dass du nach 5 Jahren bei Vergriffensein den Vertrag kündigen kannst, denn das Recht der Publikation und Vertrieb wird ja dann nicht mehr ausgeübt.Allerdings dafür: "Übt der Verlag einzelne Rechte nicht aus, so ist der Autor berechtigt, auch einzelne Rechte nach den Regeln gemäß Â§41 UrhG nach Ablauf von fünf Jahren zurückzurufen."
Das ist mir auch neu, denn normalerweise muss das getrennt sein, schon wegen der Royalties. Beim Hauptrecht gibt es ja den so-und-so-viel-prozentigen Anteil pro verkauftem Buch, bei Nebenrechten eine Aufteilung (z.b. 50:50) der Lizenzgebühren nach Abzug aller Kosten. So ist es üblich, anders kenne ich es auch gar nicht.PS: Ach so, und der Verlag macht keinen Unterschied zwischen Haupt- und Nebenrechte. Es findet keine ersichtliche Trennung statt. Zumindest habe ich sie bisher nicht gefunden.
#27
Geschrieben 07 Dezember 2008 - 14:53
Hallo Uschi, der Punkt mit den 50% steht drin "an Erlösen, die der Verlag aus der Lizenzvergabe von Nutzungsrechten an Dritte erzielt (...) ist der Autor bei der Verwertung der Rechte in Höhe von 50% beteiligt" - nur halt ohne den Begriff "Nebenrechte". GrußDas ist mir auch neu, denn normalerweise muss das getrennt sein, schon wegen der Royalties. Beim Hauptrecht gibt es ja den so-und-so-viel-prozentigen Anteil pro verkauftem Buch, bei Nebenrechten eine Aufteilung (z.b. 50:50) der Lizenzgebühren nach Abzug aller Kosten. So ist es üblich, anders kenne ich es auch gar nicht.
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#28
Geschrieben 07 Dezember 2008 - 18:40
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#29
Geschrieben 14 Dezember 2008 - 11:48
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#30
Geschrieben 14 Dezember 2008 - 12:17
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