http://www.vereinsbe...o/ruecklage.htm
In dem habe ich mal ein wenig gelesen. Die dort aufgeführten Beschlüsse sind zwar von der Oberfinanzdirektion Frankfurt und damit für den Vereinssitz Hannover nicht bindend, ich gehe aber davon aus, daß das bundesweit einigermaßen einheitlich gesehen wird.
1. Der SFCD hat keine zweckgebundenen Rücklagen, könnte eine solche aber beispielsweise zur Gründung einer gemeinnützigen SF-Stiftung bilden.
2. Die Rücklagen des SFCD sind nicht zweckgebunden und können somit "Betriebsmittelrücklagen" sein. Hierzu gilt:
Zu den nach § 58 Nr. 6 AO zulässigen Rücklagen gehört auch die sog. Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende Ausgaben in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitspanne. Die Berechnung der Höhe der Rücklage ist davon abhängig, in welchem Umfang die Körperschaft regelmäßige Einnahmen erzielt. Insoweit bestimmt sich die Zeitspanne (höchstens bis zu einem Geschäftsjahr) nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls.
Dank "Einzelfall" nicht besonders klar, aber immerhin gibt es eine Obergrenze: Die Ausgaben eines Geschäftsjahres, im Falle des SFCDs waren das 2009 etwas über 19.000 Euro. Die Rücklagen liegen also unter dieser maximalen Obergrenze.
3. Unabhängig davon gibt es die Möglichkeit einer freien Rücklage (unabhängig heit, es darf gleichzeitig beide Rücklagen geben):
Nach § 58 Nr. 7a AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 v. H. ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt. Die Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 7a AO ist mithin für alle Körperschaften möglich. Die Rücklagenbildung in Höhe bis zu einem Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung setzt voraus, dass entsprechende Einnahmen erzielt werden. Auf § 14 Satz 3 AO wird hingewiesen. Zu den Einnahmen zählen z.B. neben Zinserträgen aus Spareinlagen und Dividenden aus Wertpapieren auch Miet- und Pachteinnahmen der Körperschaft.
Der SFCD hat fast keine (unter 200 Euro) solchen Einnahmen, also wäre diese Rücklage winzig (kbnapp 60 Euro). Wenn die SF-Stiftung gegründet wird, trifft diese Regelung dort für die Einnahmen aus der Verzinsung des Stiftungsvermögens zu.
4. Außerdem gibt es eine zweite freie Rücklage, erneut unabhängig von den beiden zuvor genannten:
Erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2000 ist darüber hinaus die Bildung oder Aufstockung einer freien Rücklage bis zu 10 v.H. der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel zulässig. Zu den sonstigen Mitteln zählen Überschüsse bzw. Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich (AEAO Rdn. 14 zu § 58 Nr. 7). Zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung dürfen die Mittel aus der Vermögensverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Werden die Höchstgrenzen (ein Drittel, 10 v.H.) nicht voll ausgeschöpft, ist eine Nachholung in späteren Jahren nicht zulässig (vgl. AEAO, Rdn. 15 zu § 58 Nr. 7). Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Eine Verwendung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist unzulässig. Die Mittel können jedoch - solange die Rücklage fortbesteht - im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung. Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen die Beträge der freien Rücklage daher ihrem Dotationskapital zuführen.
Die Einnahmen des SFCD ohne Vermögensverwaltung waren in 2009 gut 20.000 Euro, diese Rücklage dürfte also gut 2.000 Euro betragen.
Die Maximalhöhe von 1. bemißt sich an den erwarteten Kosten der jeweiligen Zwecke. Die Maximalhöhe von 2. ist nicht klar geregelt, es gibt zwar eine absolute Obergrenze, die aber in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Die Maximalhöhe von 3. und 4. liegen zusammen für den SFCD bei etwas über 2.000 Euro. Mit insgesamt 5.250 Euro sollten sich die Rücklagen des SFCD also im erlaubten Rahmen bewegen.
Der Tenor war, daß sich diese Rücklagen bewegen müssen, soll heißen: Wenn ich am 31.12.2009 5000 Euro zurücklege, um damit 2010 etwas zu finanzieren, dann muß ich das auch tun - oder es anderweitig 2010 verwenden, das Geld -, es geht nicht, daß das Geld bis 2011 liegen bleibt (ich kann zwar am 31.12.2010 wieder 5000 Euro zurücklegen, aber das müssen andere 5000 Euro sein, d.h., es muß auch an Kontenbewegungen ersichtlich sein, daß sich die Rücklage bewegt hat).
Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Eine Verwendung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist unzulässig. Die Mittel können jedoch - solange die Rücklage fortbesteht - im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung.
Demnach müssen sich die Rücklagen nicht bewegen, sondern können langfristig angelegt werden.
Vor wenigen Tagen kam die neue Bestätigung der Gemeinnützigkeit des SFCD, nun erstmals vom jetzt zuständigen Finanzamt Hannover. Im Vorfeld erhielt der Vorstand eine Liste von Fragen, jedoch keine zur Höhe der Rücklagen. Daher gehe ich davon aus, daß auch das für uns zuständige Finanzamt an der Höhe der Rücklagen nichts auszusetzen hat (dem Finanzamt liegen alle Kassenberichte der letzten Jahre vor).
Hinweis: Ich habe hier nur darüber nachgedacht, ob die Rücklagen des SFCD zulässig sind. Über die Frage, ob die Höhe der Rücklagen *sinnvoll* ist, habe ich mir noch keine abschließende Meinung gebildet.
Bearbeitet von shugal, 28 April 2010 - 00:18.