Avatare
#4
Geschrieben 02 März 2006 - 10:19
#5
Geschrieben 02 März 2006 - 10:38
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
Es hat nichts mit einem kommerziellen Hintergrund zu tun - also egal ob kommerzielle Interessen dahinterstehen oder nicht, der Urheber hat (unter anderem) das alleinige Verbreitungsrecht.
Gruß
Thomas
PS: wenn interessiert
zum österreichischen Urheberrecht - auch mit Verweisen zum deutschen Recht!
ist auch in der dsfdb-Bookmarks V4 beinhaltet
Bearbeitet von t.sebesta, 02 März 2006 - 10:44.
Thomas Sebesta/Neunkirchen/Austria
Blog zur Sekundärliteratur: http://sebesta-seklit.net/
Online-Bibliothek zur Sekundärliteratur: http://www.librarything.de/catalog/t.sebesta
Facebook-Gruppe: https://www.facebook...tik.ge/members/
#8
Geschrieben 02 März 2006 - 11:27
Bearbeitet von t.sebesta, 02 März 2006 - 11:31.
Thomas Sebesta/Neunkirchen/Austria
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Online-Bibliothek zur Sekundärliteratur: http://www.librarything.de/catalog/t.sebesta
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#9
Geschrieben 02 März 2006 - 11:45
(Georg Christoph Lichtenberg)
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