Weil es so schön zum Thema passt....
DRM - vor Panikmache wird gewarnt !
Fast jeder kennt die Info-Clips der Filmindustrie, in Kinos und auf Kaufvideos zu sehen, in denen Internetdownloader und Tauschbörsennutzer in die Ecke der Schwerkriminalität gerückt werden. Es wird mit Freiheitsstrafen gedroht und wenn als letzte Szene die eiserne Zellentür in Dolby-Digital Ton effektvoll zuschnappt, beschleicht so manchen Power-User ein ungutes Gefühl.
Sicherlich ist das Kopieren und weiterleiten fremden geistigen Eigentums ein Vergehen und kein Kavaliersdelikt, über das der Gesetzgeber den Mantel des Schweigens legt. Aber... es ist auch nicht mehr als ein Vergehen, solange mit einem über das Internet kostenlos erhaltenen Film oder MP3-Song kein Geld verdient wird.
Und damit diese Tatsache auch bekannt wird, hat der Dachverband der europäischen Verbraucherschutzzentrale ( BEUC) auf der Webseite
http://www.consumersdigitalrights.org/ eine Aufklärungskampagne gestartet, die ein wenig Licht in das von der Musik- und Filmindustrie gepflegte Dunkel der Rechtmäßigkeit bringt.
Die Grundaussage dabei lautet: Es ist an der Zeit, den Verbrauchern gewisse Grundrechte in der digitalen Welt zu sichern und ihnen zu sagen, was sie mit ihren digitalen Inhalten und der Hardware machen können und dürfen.
Auf der Webseite befindet sich auch die Aussage, dass niemand davon abgehalten werden darf, Lieder und Podcasts im Internet anzuhören, Video-Clips anzuschauen oder aus Büchern und Artikeln zu zitieren. Auch das downloaden und speichern von Inhalten im Bereich Film und Musik ist grundsätzlich nicht verboten, solange dieser ausschliesslich für den privaten Bereich genutzt wird.
Die Anfertigung von Kopien für den engsten Familien- und Freundeskreis ist nicht strafbar. Die Bundesregierung hat eine Anzahl von sieben Kopien als erlaubte Obergrenze für diesen Fall festgelegt.
Bedeutend schwieriger ist die Sachlage, wenn man runtergeladene Filme und Musikstücke, auch nur in Teilen, einem weiten Kreis von Usern zur Verfügung stellt, wie es in P2P-Netzwerken üblich ist. Aber auch auf dieses Thema gehen die Verbraucherschützer ein.
Die Bemühungen der Industrie, wirklich jedes Vergehen am Urheberrecht mit einer Freiheitsstrafe zu bedrohen, sind aber in vielen Fällen rechtlich zumindest bedenklich. So sagt der auf Internet-Recht spezialisierte Anwalt Johannes Richard aus Rostock: Obwohl Raubkopien generell illegal sind, sind Raubkopierer im Sinne des Strafgesetzes keine Verbrecher, allenfalls Vergeher.
Daher ist eine Gefängnisstrafe nicht zu erwarten.
Eine weitere wichtige Information betrifft die Nutzer von Crack- und Umgehungsprogrammen für den Kopierschutz auf den Medien.
Der Besitz eines solchen Programms ist für Privatpersonen nicht strafbar. Zwar könnte der Urheber bzw. die Firma, die das Urheberrecht besitzt, bei einer „geknackten“ Version Schadenersatz verlangen, aber dieser würde sich ausschliesslich auf die Lizenzgebühr beschränken, die beim Kauf eines regulären Film- oder Tonträgers fällig wäre. Auch hier gilt es nur für Privatkopien; der gewerbliche Verkauf geknackter Filme ist auf jeden Fall strafbar, auch wenn es sich um kleine Euro-Beträge handelt.
Diese Informationen und einiges mehr stehen, leider nur in englischer Sprache, auf der Webseite der BEUC zur Verfügung.
Es ist begrüßenswert, dass die Organisation mit dieser Online-Kampagne den Verbraucher über seine Rechte im Zeitalter der DRM aufklärt und damit die Industrie, die gebetsmühlenartig verbreitet, alles sei verboten und strafbar was irgendwie mit Kopien von Film und Tonträgern zusammenhängt, in ihre Schranken weist.
Artikel von Jürgen Olejok
Quellenangabe: Bericht der NRZ vom 7.01.2006
Aus dem Weg! Ich bin Sys-Admin...