Verwicklungen im Cyberlaw
#1
Geschrieben 18 März 2007 - 10:59
#2 Gast_Deckhead_*
Geschrieben 18 März 2007 - 13:27
#3
Geschrieben 18 März 2007 - 14:27
#4 Gast_Deckhead_*
Geschrieben 18 März 2007 - 14:58
Bearbeitet von Deckhead, 18 März 2007 - 15:02.
#5
Geschrieben 18 März 2007 - 15:10
Also da muß ich widersprechen. Das Spiel ist mit einer Aufführung eines Puppentheaters vergleichbar, die Avatare sind die modernen Handpuppen. Eine Theateraufführung unterliegt aber sehr wohl dem Strafrecht was den Tatbestand der Pornographie oder anderer Darstellungsbezogener Tatbestände angeht. Gruß, Konradsecond life ist nichts anderes als ein Spiel. Sämtliche Spielszenarien unterliegen NICHT dem Strafrecht. Jedem, der dort mitmacht, sollte klar sein, daß er zu keinem Zeitpunkt auf allgemein gültiges Recht zugreifen kann.
#6
Geschrieben 18 März 2007 - 15:57
Bearbeitet von Jürgen, 18 März 2007 - 16:11.
#7 Gast_Deckhead_*
Geschrieben 18 März 2007 - 16:10
#8
Geschrieben 18 März 2007 - 16:17
Diese "Drittanbieter", meist in Ländern registriert, die gemeinhin als Steueroasen bekannt sind, haben KEINE Verpflichtung, irgendetwas umzutauschen. Ich warte auf den ersten Kunden, der 100 Millionen Linden-Dollar in reales Geld umtauschen will.Millionen von Linden-Dollar sind jeden Monat im Umlauf für Produkte und Dienstleistungen, die von den Bewohnern selbst entworfen und angeboten werden. Dieses Geld können Sie dann auf Sites von Drittanbietern gegen reales Geld umtauschen. Viele dieser Sites stellen darüber hinaus „Geldautomaten" in Second Life bereit, um Transaktionen zu vereinfachen.
Bearbeitet von Jürgen, 18 März 2007 - 16:20.
#9
Geschrieben 18 März 2007 - 16:20
Jürgen, da hast du natürlich recht, das wird schwierig. Aber die Täteridentifikation ist zunächst einmal unabhängig von dem Straftatbestand. Ich würde die Situation mit der Beschäftigung eines anonymen Puppenspielers im Theater vergleichen. In einem solchen Fall würde man den Theaterdirektor oder -besitzer verantwortlich machen. Gruß, Konradversuch doch einmal, den "Spieler" hinter einem Avatar zu identifizieren. Das geht einfach nicht. Er ist nur ein Account, niemand kann beweisen, welche Person genau dahinter steht. Es gibt nur eine IP-Adresse, sonst nichts.
#10
Geschrieben 18 März 2007 - 16:35
Diese Art der "Sippenhaftung" für die von dir oben genannten "Rechtsbrüche" gibt es aber weder im deutschen, noch im amerikanischen Recht. In dem von dir aufgeführten Vergleich wäre der Provider haftbar. Hast du irgendwann gelesen, daß ein Provider für die unrechtmässige Verbreitung von mp3 Dateien bestraft wurde? Die einzigen, die rechtlich zu belangen wären, wäre der Veranstalter, sprich Linden Labs. Wenn du dir die Nuzungsbedingungen durchliest, wirst du merken, daß sie sich gegen alles abgesichert haben.... soweit es die Teilnahme am "SPIEL" betrifft. Und diese Nutzungbedingungen akzeptiert der User, wenn er daran teilnimmt.In einem solchen Fall würde man den Theaterdirektor oder -besitzer verantwortlich machen.
#11
Geschrieben 18 März 2007 - 18:05
Nun, es geht hier nicht um "Sippenhaft" , sondern möglicherweise um "Beihilfe zu einer Straftat".Diese Art der "Sippenhaftung" für die von dir oben genannten "Rechtsbrüche" gibt es aber weder im deutschen, noch im amerikanischen Recht.
Die rechtliche Situation ist hier nicht ganz einfach, denn man unterscheidet Access-, Hosting- und Content-Provider. Aber bei einem Content-Provider kann dies schon passieren.In dem von dir aufgeführten Vergleich wäre der Provider haftbar. Hast du irgendwann gelesen, daß ein Provider für die unrechtmässige Verbreitung von mp3 Dateien bestraft wurde?
Ich kenne die Nutzungsbedingungen nicht, aber du weißt auch, das z.B. pauschale Haftungsausschlüsse rechtlich in den meisten Fällen nicht haltbar sind (siehe AGB). Strafrechtlich relevante Dinge können in solchen Verträgen sowieso nicht ausgeschlossen werden. Gruß, KonradDie einzigen, die rechtlich zu belangen wären, wäre der Veranstalter, sprich Linden Labs. Wenn du dir die Nuzungsbedingungen durchliest, wirst du merken, daß sie sich gegen alles abgesichert haben.... soweit es die Teilnahme am "SPIEL" betrifft. Und diese Nutzungbedingungen akzeptiert der User, wenn er daran teilnimmt.
Bearbeitet von Konrad, 18 März 2007 - 18:30.
#12 Gast_Antsan_*
Geschrieben 19 März 2007 - 11:46
Um, ich habe nicht all zu viel Ahnung von SL, ich will gar keine Ahnung davon haben, weil es mich so maßlos ankotzt, aber ich habe davon gehört, dass das durchaus schon mit relativ großem Erfolg geschehen sein soll.Ich warte auf den ersten Kunden, der 100 Millionen Linden-Dollar in reales Geld umtauschen will.
#13
Geschrieben 19 März 2007 - 15:11
#14
Geschrieben 19 März 2007 - 22:36
Es gibt übrigens noch ein weiteres Delikt, das bei einer virtuellen Vergewaltigung im Cyberspace eine Rolle spielen kann. Neben Pornographie, Gewaltdarstellung, Beleidigung und Sachbeschädigung kann auch Nötigung in Frage kommen. Wenn man davon ausgeht, daß sich "Androhung von Gewalt" im Cyberspace in "Androhung von Sachbeschädigung" des Avatars wandelt, dann kann evtl. ein Fall von Nötigung vorliegen. Allerdings ist hier die Auslegung der möglichen Sachbeschädigung des Avatars als "empfindliches Übel" etwas fragwürdig. Es kann aber trotzdem Nötigung vorliegen, wenn z.B. zusätzlich mit der Bekanntgabe von privaten Informationen gedroht wird. @Jürgen: Ich habe diese "Vaporware" bisher auch nicht ernst genommen. Die Berichte zu SL werden aber immer grotesker: http://www.e-recht24...rrecht/424.htmlKurzum kann man sagen, daß alles was in der realen Welt strafbar ist auch in der virtuellen Welt strafbar ist. Interessant sind halt die Graubereiche in dem mit den Avataren etwas passiert, was man selber nicht will, bzw. zu dem man nicht zugestimmt hat(AGB etc).
#15
Geschrieben 27 März 2007 - 21:21
"Die Anklage: Sie hätten eine virtuelle Welt entwickelt, in deren Rahmen es möglich sei, daß Menschen an Menschen bzw. deren realitätsgetreuen Abbildern (gemeint waren Honks) ohne alle Konsequenzen jegliche Form von Vergehen und Verbrechen verüben konnten und somit zur Desensibilisierung der Menschheit beitrugen."
Die Formulierung "ohne alle Konsequenzen" verursachte mir hier Bauchschmerzen.
Lassen wir mal außeracht, daß hier die "virtuelle Vergewaltigung" als Vergewaltigungsverbrechen gesehen wird, was, wie gesagt, so nicht haltbar ist.
Ich nehme an, mit "Konsequenzen" soll die Strafverfolgung bzw. der Strafprozess gemeint sein.
Zunächst einmal gehören Strafverfolgung bzw. Strafprozess zum "Strafmonopol des Staates" und sind Angelegenheit der entsprechenden Behörden.
Ich kenne in Deutschland kein Gesetz, das den normalen Bürger in diesem allgemeinen Sinne auf die "Sicherstellung von Konsequenzen für eine Straftat" verpflichten würde.
Es ist beispielsweise ein häufig kolportierter Irrtum, daß der normale Bürger verpflichtet wäre, bei Kenntnis einer erfolgten Straftat, diese anzuzeigen. Es gibt zwar eine Anzeigepflicht geplanter bzw. abwendbarer schwerer Delikte nach §138/139 StGB, aber dieser Paragraph gilt nicht für erfolgte Straftaten.
Es gibt weiter das Delikt der Strafvereitelung nach §258 StGB. Dieser Paragraph ist aber meines Wissens bei "Unterlassung" nur im Falle von §258a (Strafvereitelung im Amt) anwendbar. Bei einem passiven oder indifferenten Verhalten kann man nicht von einer "Vereitelung" sprechen.
Darüber hinaus gibt es kein Delikt "Desensibilisierung der Menschheit" bzw. ist in dieser abstrakten Form nicht justitiabel.
Sonst müßten beispielsweise Ausbilder der Bundeswehr und Betreiber von Schlachthäuser ständig vor den Kadi.
Gruß,
Konrad
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