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Verwicklungen im Cyberlaw


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14 Antworten in diesem Thema

#1 Konrad

Konrad

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Geschrieben 18 März 2007 - 10:59

Hallo, ich hatte versprochen, ein paar juristische Irritationen zu diskutieren, die mir beim Lesen der Erzählung Kabil Gen. 4.1.24 aufgefallen sind. Die Thematik paßt ganz gut zu den Entwicklungen im Umfeld von Second Life: http://www.freenet.d...phie/index.html Die ersten Bauchschmerzen bekam ich bei der Stelle: "...Missbrauch war Missbrauch, Vergewaltigung Vergewaltigung..." Hier sind wir ja noch bei der juristischen Jetztzeit, und da ist diese Argumentation unhaltbar und würde auch nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. In der Gegenwart ist der Cyberspace juristisch gesehen eine Darstellungs- und Kommunikationsplattform. Dementsprechend ist eine virtuelle Vergewaltigung auch nur die Darstellung einer Vergewaltigung, und als solche lediglich unter folgenden möglichen Vergehen zu betrachten: - Pornographie - Gewaltdarstellung - Beleidigung - Sachbeschädigung Also an dieser Stelle funktioniert der Aufhänger nicht richtig. Gruß, Konrad

#2 Gast_Deckhead_*

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Geschrieben 18 März 2007 - 13:27

Hi Konrad,allerdings ist das Internet bzgl. Pornographie, Gewaltdarstellungen usw. kein rechtsfreier Raum.Wer Online beleidigt oder Sachbeschädigung begeht wird dafür bestraft. Gewaltdarstellung und Pornographie unterliegt dem Jugendschutz.Die Darstellung von Sex mit Tieren und Kindern ist in Deutschland strafbar und somit kann man hierfür auch belangt werden. Soviel zum Thema Strafverfolgung....GrußDeck

#3 Jürgen

Jürgen

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Geschrieben 18 März 2007 - 14:27

Ja, Deck... das ist ja soweit richtig.Allerdings benutzt das deutsche Recht die Formulierung Tatbestand. Es muß also eine Tat vorliegen, die im juristischen Sinne eine Person betrifft.Avatare sind aber keine juristischen Personen, sondern lediglich Softwareprodukte, von der niemand mit Sicherheit weiß, ob sich dahinter eine Person verbirgt.Transformieren wir das Thema auf online-Shooter oder Rollenspiele, wäre es prinzipiell möglich, einen online-Gegner wegen "Gewaltanwendung" zu verklagen. Ist natürlich kompletter Unsinn.Die Bereitschaft, an einem online-Spiel teilzunehmen impliziert, daß man die darin befindlichen Gewaltszenen akzeptiert.second life ist nichts anderes als ein Spiel. Sämtliche Spielszenarien unterliegen NICHT dem Strafrecht. Jedem, der dort mitmacht, sollte klar sein, daß er zu keinem Zeitpunkt auf allgemein gültiges Recht zugreifen kann.GrußJürgen
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#4 Gast_Deckhead_*

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Geschrieben 18 März 2007 - 14:58

HI Jürgen,in der aktuellen C'T ist ein interessanter Artikel zu Second Life auch zum Thema Strafrecht.Zum Thema Gewalt habe ich nur geschrieben, daß hier der Jugendschutz zieht. Sprich was man als 18 Jähriger macht, ist somit fast egal.Allerdings gibt es schon diverse Gerichte, die sich mit diesen Themen beschäftigen. Und alle nicht physikalischen Taten sind natürlich "als solche" straffrei. Wenn diese aber mit Beleidung einher geht, natürlich nicht.Kurzum kann man sagen, daß alles was in der realen Welt strafbar ist auch in der virtuellen Welt strafbar ist. Interessant sind halt die Graubereiche in dem mit den Avataren etwas passiert, was man selber nicht will, bzw. zu dem man nicht zugestimmt hat(AGB etc).Die Macher von Second Life bezeichnen aber - das war mir auch neu - nicht als Spiel!GrußDeck

Bearbeitet von Deckhead, 18 März 2007 - 15:02.


#5 Konrad

Konrad

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Geschrieben 18 März 2007 - 15:10

second life ist nichts anderes als ein Spiel. Sämtliche Spielszenarien unterliegen NICHT dem Strafrecht. Jedem, der dort mitmacht, sollte klar sein, daß er zu keinem Zeitpunkt auf allgemein gültiges Recht zugreifen kann.

Also da muß ich widersprechen. Das Spiel ist mit einer Aufführung eines Puppentheaters vergleichbar, die Avatare sind die modernen Handpuppen. Eine Theateraufführung unterliegt aber sehr wohl dem Strafrecht was den Tatbestand der Pornographie oder anderer Darstellungsbezogener Tatbestände angeht. Gruß, Konrad

#6 Jürgen

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Geschrieben 18 März 2007 - 15:57

@Konradversuch doch einmal, den "Spieler" hinter einem Avatar zu identifizieren. Das geht einfach nicht. Er ist nur ein Account, niemand kann beweisen, welche Person genau dahinter steht. Es gibt nur eine IP-Adresse, sonst nichts.@DeckheadWie die Macher von SL ihre Spielewelt nennen, ist vollkommen unerheblich. Wichtig ist, wie geltendes Recht diesen Mumpitz definiert... und das nennt es (bisher) virtuelle Multiuser-Spielewelt. Das sich Gerichte mittlerweile damit beschäftigen, liegt genau an diesem Fakt.Bisher argumentiert man, daß SL deshalb ein reines Unterhaltungsspiel ist, weil ein erfolgreicher Geschäftemacher im SL keine Möglichkeit hat, sich sein virtuelles Spielgeld in reale Dollars auszuzahlen zu lassen.Erst wenn diese Möglichkeit besteht, werden sich Gerichte "ernsthaft" mit dem auseinandersetzen, was bei SL so passiert. Dann geht es um Geld... und da verstehen amerikanische Richter keinen Spaß.Für Deutschland ist diese Diskussion sowieso Makulatur. Der Grund: Die Nutzungsbedingungen sind lediglich in Englisch verfasst. Wer sich im SL einloggt, akzeptiert automatisch die Bedingungen des Spieleanbieters.Der sitzt bekanntlich in den USA... einem Land, in dem RECHT eine absolute Farce ist. GrußJürgen

Bearbeitet von Jürgen, 18 März 2007 - 16:11.

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#7 Gast_Deckhead_*

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Geschrieben 18 März 2007 - 16:10

Die Währung in Second Life heißt Linden Dollar und es gibt ein Umrechnungskurs für den Kauf und Verkauf dieser Dollar in richtige Währung.

#8 Jürgen

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Geschrieben 18 März 2007 - 16:17

Yepp, aber dieser Umtausch wird NICHT von Linden Labs durchgeführt.

Millionen von Linden-Dollar sind jeden Monat im Umlauf für Produkte und Dienstleistungen, die von den Bewohnern selbst entworfen und angeboten werden. Dieses Geld können Sie dann auf Sites von Drittanbietern gegen reales Geld umtauschen. Viele dieser Sites stellen darüber hinaus „Geldautomaten" in Second Life bereit, um Transaktionen zu vereinfachen.

Diese "Drittanbieter", meist in Ländern registriert, die gemeinhin als Steueroasen bekannt sind, haben KEINE Verpflichtung, irgendetwas umzutauschen. Ich warte auf den ersten Kunden, der 100 Millionen Linden-Dollar in reales Geld umtauschen will. :(

Bearbeitet von Jürgen, 18 März 2007 - 16:20.

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#9 Konrad

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Geschrieben 18 März 2007 - 16:20

versuch doch einmal, den "Spieler" hinter einem Avatar zu identifizieren. Das geht einfach nicht. Er ist nur ein Account, niemand kann beweisen, welche Person genau dahinter steht. Es gibt nur eine IP-Adresse, sonst nichts.

Jürgen, da hast du natürlich recht, das wird schwierig. Aber die Täteridentifikation ist zunächst einmal unabhängig von dem Straftatbestand. Ich würde die Situation mit der Beschäftigung eines anonymen Puppenspielers im Theater vergleichen. In einem solchen Fall würde man den Theaterdirektor oder -besitzer verantwortlich machen. Gruß, Konrad

#10 Jürgen

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Geschrieben 18 März 2007 - 16:35

In einem solchen Fall würde man den Theaterdirektor oder -besitzer verantwortlich machen.

Diese Art der "Sippenhaftung" für die von dir oben genannten "Rechtsbrüche" gibt es aber weder im deutschen, noch im amerikanischen Recht. In dem von dir aufgeführten Vergleich wäre der Provider haftbar. Hast du irgendwann gelesen, daß ein Provider für die unrechtmässige Verbreitung von mp3 Dateien bestraft wurde? Die einzigen, die rechtlich zu belangen wären, wäre der Veranstalter, sprich Linden Labs. Wenn du dir die Nuzungsbedingungen durchliest, wirst du merken, daß sie sich gegen alles abgesichert haben.... soweit es die Teilnahme am "SPIEL" betrifft. Und diese Nutzungbedingungen akzeptiert der User, wenn er daran teilnimmt.
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#11 Konrad

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Geschrieben 18 März 2007 - 18:05

Diese Art der "Sippenhaftung" für die von dir oben genannten "Rechtsbrüche" gibt es aber weder im deutschen, noch im amerikanischen Recht.

Nun, es geht hier nicht um "Sippenhaft" :(, sondern möglicherweise um "Beihilfe zu einer Straftat".

In dem von dir aufgeführten Vergleich wäre der Provider haftbar. Hast du irgendwann gelesen, daß ein Provider für die unrechtmässige Verbreitung von mp3 Dateien bestraft wurde?

Die rechtliche Situation ist hier nicht ganz einfach, denn man unterscheidet Access-, Hosting- und Content-Provider. Aber bei einem Content-Provider kann dies schon passieren.

Die einzigen, die rechtlich zu belangen wären, wäre der Veranstalter, sprich Linden Labs. Wenn du dir die Nuzungsbedingungen durchliest, wirst du merken, daß sie sich gegen alles abgesichert haben.... soweit es die Teilnahme am "SPIEL" betrifft. Und diese Nutzungbedingungen akzeptiert der User, wenn er daran teilnimmt.

Ich kenne die Nutzungsbedingungen nicht, aber du weißt auch, das z.B. pauschale Haftungsausschlüsse rechtlich in den meisten Fällen nicht haltbar sind (siehe AGB). Strafrechtlich relevante Dinge können in solchen Verträgen sowieso nicht ausgeschlossen werden. Gruß, Konrad

Bearbeitet von Konrad, 18 März 2007 - 18:30.


#12 Gast_Antsan_*

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Geschrieben 19 März 2007 - 11:46

Ich warte auf den ersten Kunden, der 100 Millionen Linden-Dollar in reales Geld umtauschen will. :thumb:

Um, ich habe nicht all zu viel Ahnung von SL, ich will gar keine Ahnung davon haben, weil es mich so maßlos ankotzt, aber ich habe davon gehört, dass das durchaus schon mit relativ großem Erfolg geschehen sein soll.

#13 Jürgen

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Geschrieben 19 März 2007 - 15:11

@AntsanJa, ja, das mit dem "ich habe gehört" bzw. "ich habe gelesen" ist so ne Sache. Im Zeitalter des Internet scheint aber grundsätzlich eine Art von Gutgläubigkeit Einzug gehalten zu haben, daß jeder halbwegs richtig tickende Menschenverstand Purzelbäume schlägt. Wenn ich morgen früh im Spiegel oder im Handelsblatt lesen würde, daß es wirklich so passiert ist, dann wäre ich zumindest bereit, darüber zu recherchieren.Was ICH allerdings "gelesen" habe ist folgendes:Diese Umtausch-Terminals für SL dienen einem einzigen Zweck... echtes Geld gegen Spielgeld einzutauschen. Es wird suggeriert, teilweise sogar "garantiert", daß man es auch wieder zurücktauschen kann. In dem einen Fall, von dem mir bekannt ist, wollte jemand nicht nur sein ursprünglich eingetauschtes Geld umtauschen, sondern auch den Gewinn, den er im Spiel mit einer Idee gemacht hat, in reale Dollar wechseln.Leider wurde sehr schnell klar, daß nur sein Einsatz (abzüglich einer saftigen Bearbeitungsgebühr) mit der Garantie gemeint war... seine zusätzlich erworbenen "LindenDollar" wären eben nur eines.... Spielgeld, zum Zwecke der persönlichen Spielentwicklung.Das traf den Mann, der glaubte, im Internet sein Glück gemacht zu haben, sehr hart. Er klagte vor einem Bezirksgericht und... die Klage wurde überhaupt nicht zugelassen. Der Richter soll lt. Beobachter Tränen gelacht haben. Er kannte SL gar nicht und verweigerte das Recht des Mannes auf Umtausch seines Spielgelds mit der Begründung, daß es keine anerkannte Währung wäre und vor allem, daß sie nicht durch einen entsprechenden Gegenwert gesichert sei (ich schätze, damit meinte er Reserven wie Edelmetalle, die eine Währung stützen).Das alles aus einem Blog-Eintrag, der sich mit SL und den Möglichkeiten, mal so eben reich zu werden, befasste.Damals (ist schon ein paar Monate her) kam ich gar nicht auf den Gedanken, daß man über so etwas wie SL überhaupt diskutieren kann oder möchte. ZU blöd war einfach die ganze Idee, als daß sie ausser die Amerikaner irgendwer glauben würde.Hätte ich GEWUSST, daß wir mal über so einen Kram diskutieren, hätte ich den Link noch.Deshalb gilt für mich... wenn kein seriöses Nachrichten- oder Wirtschaftsmagazin den Gegenbeweis antritt, glaube ich eher dem Blog, daß ich gelesen habe... passt auch besser zum gesunden Menschenverstand.
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#14 Konrad

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Geschrieben 19 März 2007 - 22:36

@Deckhead:

Kurzum kann man sagen, daß alles was in der realen Welt strafbar ist auch in der virtuellen Welt strafbar ist. Interessant sind halt die Graubereiche in dem mit den Avataren etwas passiert, was man selber nicht will, bzw. zu dem man nicht zugestimmt hat(AGB etc).

Es gibt übrigens noch ein weiteres Delikt, das bei einer virtuellen Vergewaltigung im Cyberspace eine Rolle spielen kann. Neben Pornographie, Gewaltdarstellung, Beleidigung und Sachbeschädigung kann auch Nötigung in Frage kommen. Wenn man davon ausgeht, daß sich "Androhung von Gewalt" im Cyberspace in "Androhung von Sachbeschädigung" des Avatars wandelt, dann kann evtl. ein Fall von Nötigung vorliegen. Allerdings ist hier die Auslegung der möglichen Sachbeschädigung des Avatars als "empfindliches Übel" etwas fragwürdig. Es kann aber trotzdem Nötigung vorliegen, wenn z.B. zusätzlich mit der Bekanntgabe von privaten Informationen gedroht wird. @Jürgen: Ich habe diese "Vaporware" bisher auch nicht ernst genommen. Die Berichte zu SL werden aber immer grotesker: http://www.e-recht24...rrecht/424.html

#15 Konrad

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Geschrieben 27 März 2007 - 21:21

Kommen wir zur nächsten Stelle in der Erzählung "Kabil Gen. 4.1.24", die mir schwer aufgestoßen ist:
"Die Anklage: Sie hätten eine virtuelle Welt entwickelt, in deren Rahmen es möglich sei, daß Menschen an Menschen bzw. deren realitätsgetreuen Abbildern (gemeint waren Honks) ohne alle Konsequenzen jegliche Form von Vergehen und Verbrechen verüben konnten und somit zur Desensibilisierung der Menschheit beitrugen."

Die Formulierung "ohne alle Konsequenzen" verursachte mir hier Bauchschmerzen.
Lassen wir mal außeracht, daß hier die "virtuelle Vergewaltigung" als Vergewaltigungsverbrechen gesehen wird, was, wie gesagt, so nicht haltbar ist.
Ich nehme an, mit "Konsequenzen" soll die Strafverfolgung bzw. der Strafprozess gemeint sein.
Zunächst einmal gehören Strafverfolgung bzw. Strafprozess zum "Strafmonopol des Staates" und sind Angelegenheit der entsprechenden Behörden.
Ich kenne in Deutschland kein Gesetz, das den normalen Bürger in diesem allgemeinen Sinne auf die "Sicherstellung von Konsequenzen für eine Straftat" verpflichten würde.
Es ist beispielsweise ein häufig kolportierter Irrtum, daß der normale Bürger verpflichtet wäre, bei Kenntnis einer erfolgten Straftat, diese anzuzeigen. Es gibt zwar eine Anzeigepflicht geplanter bzw. abwendbarer schwerer Delikte nach §138/139 StGB, aber dieser Paragraph gilt nicht für erfolgte Straftaten.
Es gibt weiter das Delikt der Strafvereitelung nach §258 StGB. Dieser Paragraph ist aber meines Wissens bei "Unterlassung" nur im Falle von §258a (Strafvereitelung im Amt) anwendbar. Bei einem passiven oder indifferenten Verhalten kann man nicht von einer "Vereitelung" sprechen.

Darüber hinaus gibt es kein Delikt "Desensibilisierung der Menschheit" bzw. ist in dieser abstrakten Form nicht justitiabel.
Sonst müßten beispielsweise Ausbilder der Bundeswehr und Betreiber von Schlachthäuser ständig vor den Kadi. :)

Gruß,
Konrad


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