Zunächst einmal: jeder Verein darf eine Vereinsbibliothek haben.
Darin können sein: Bücher, Zeitschriften, Videokassetten, DVDs und auch die Phonothek.
Jedes Mitglied hat das Recht (denk ich mal), sich Material aus der Bibliothek des Vereins "auszuleihen". Da der Verein aber nicht Mitglieder hat, die am Ort der Bibliothek ansässig sind, muß man natürlich das ausgeliehene Material verschicken. So geschehen seit Jahrzehnten mit dem Inhalt der Phonothek.
Soweit ich weiß, wurden in den Anfangszeiten sogar die Originalbänder verschickt. Manches gute Stück ist dabei abhanden gekommen. Aus diesem Grund wurde das Kopieren auf Kassetten oder auf andere Medien eingeführt. Es wurde nie irgendein Gewinn gemacht, sondern was an Geld gezahlt wurde, deckte nur die reinen Kosten, inklusive Abnutzung der verwendeten Geräte.
So gesehen ist eine Downloadmöglichkeit im Internet, und zwar ausschließlich für Mitglieder, die sich mit ihrem individuellen, nur ihnen bekannten Passwort autorisieren müssen, einfach nur eine Nutzung der neuen technischen Möglichkeiten: statt Postversand gibt es nun den digitalen Versand.
Von einer "Verwertung" kann man da nicht sprechen. Auch eine Bibliothek, die ihre Bücher oder Medien wie DVDs verleiht, macht im Grunde nichts anderes. Man könnte natürlich darüber diskutieren, daß ja nicht die Originale (wie Bücher) verliehen werden, sondern nur Kopien.
Langer Rede kurzer Sinn: die Downloadmöglichkeit ausschließlich für Mitglieder ist einfach nur als anderer Versandweg anzusehen. Also im Grunde nichts anderes, als was bislang gelaufen ist, nur technisch auf den neusten Stand gebracht.
Oder ist das jetzt zu simpel gedacht?
Auch wenn Deine Argumentation eigentlich einleuchtet, ist die rechtliche Praxis in Deutschland meines Wissens momentan eine andere. Das Paradebeispiel hierfür ist der
Kopierdienst subito; das ist ein Zusammenschluss öffentlicher Bibliotheken. Bis vor nicht allzu langer Zeit war es da mehr oder weniger jedermann möglich, gegen Bezahlung gescannte PDFs von Büchern oder Buchabschnitten zu bestellen. Für wissenschaftliche Recherchen eine hervorragende Sache; ich habe das auch fleissig genutzt und mir diverse Aufsätze aus deutschen Bibliotheken zuschicken lassen. Den Verlagen passte das nicht, es wurde geklagt, und das Ergebnis ist, dass der Versand von PDFs per Email nicht mehr möglich ist, das Bestellen von Kopien auf Papier aber schon (das ist etwas vereinfacht, tatsächlich kommt es nun sehr darauf an, was man von wo in welches Land bestellt).
Das Beispiel von Subito soll nur illustrieren, dass es zumindest gemäss deutschem Recht durchaus einen Unterschied machen kann, in welcher Form - digital oder nicht - das "Ausleihen" geschieht.
So oder so wäre die Frage zu klären, wie die Rechtslage bei derartigen Tonaufnahmen eigentlich ist. Wenn ich als Musiker ein Konzert gebe und jemand das aufnimmt, liegen die Rechte nach wie vor bei mir. Ich weiss nun nicht, wie das ist, wenn jemand beispielsweise einen Vortrag oder eine Diskussion an einer Convention aufnimmt. Muss man da auch das Einverständnis der Redner haben? Oder gibt es für derartige Fälle Ausnahmeklauseln? Respektive ab wann sind die Aufnahmen rechtefrei?
EDIT: Die ganze Geschichte ist wahrscheinlich noch komplizierter, denn das Ganze hängt ja auch davon ab, inwieweit eine kommerzielle Nutzung stattfindet. Als Privatperson kann ich kopieren, was ich will, und an Freunde verschenken (illegal ist hier - nach deutschem Recht - einzig das Umgehen des Kopierschutzes). Wenn ich also als Privatmann eine entsprechende Aufnahme mache, kann ich Kopien davon problemlos an meine Freunde verschenken. Welchen Status ein Verein wie der SFCD (resp. dessen Mitglieder) hier hat, weiss ich nicht. Subito hat auch argumentiert, dass sie nur ihrem öffentlichen Auftrag als Bibliothek nachkommen und dass keine kommerzielle Nutzung stattfindet, und ist damit unterlegen. Ich könnte mir aber schon vorstellen, dass dies bei einem "geschlossenen" Verein anders ist als bei einem Dienst wie Subito, auf den eigentlich jeder zugreifen kann.
Und noch was zum Thema von Beckinsales Teufel an der Wand: Es ist tatsächlich eine Überlegung Wert, wie gross die Gefahr einer Klage tatsächlich ist. Ich kann da ein konkretes Beispiel von mir bringen: Bei meinem SF-Buch liegt ja eine DVD mit Filmbeispielen bei. Tatsächlich ist hier die rechtliche Lage etwas unklar, da niemand genau weiss, was das Zitierrecht für Filme genau umfasst. Ich habe mich dazu entschlossen, es einfach darauf ankommen zu lassen. Das Buch ist nun seit zwei Jahren im Handel, Klagen sind ausgeblieben. Wohl nicht zuletzt deshalb, weil das ein viel zu kleiner Fisch ist.
Bearbeitet von simifilm, 03 Juni 2009 - 09:33.