Dafür gibt es in Deutschland Vorschriften und Gesetze
Diese sollte man aber lesen können ! Denn wie heisst es vollständig in dem von Dir zitierten Paragraphen :
§ 58 - Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass
[...]
6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 vom Hundert ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,
b ) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,
[...]
11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,
Von daher wäre es zielführend, sich hier tatsächlich einmal juristisch beraten zu lassen, wie in solchen Fällen agiert werden muß.
Bearbeitet von a3kHH, 26 August 2008 - 16:44.